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BFH, 03.12.1982 - VI R 205/80 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80
Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben …
Auszug aus BFH, 03.12.1982 - VI R 205/80
Bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Wohnung können jedoch Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1982 VI R 228/80).2. - BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind …
Auszug aus BFH, 03.12.1982 - VI R 205/80
NV: Der Übernachtungspauschbetrag in Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b LStR bei doppelter Haushaltsführung ist ohne Rücksicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten zu gewähren, soweit dies nicht im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1981 VI R 227/80).
- BFH, 26.04.1995 - XI R 80/94
Notwendige Beiladung aller nicht klagender Gesellschafter einer Sozietät im …
Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (grundlegend Urteil in BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; vgl. auch Urteile vom 3. Dezember 1982 VI R 80/80 sowie VI R 205/80, beide NV; vom 16. September 1983 VI R 103/81, NV) können in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine ihm gehörende Eigentumswohnung am Beschäftigungsort bewohnt, mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Ausgaben (lediglich) insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden, als sie nicht mit dem Grundbetrag des § 21 a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten oder außerhalb des Grundbetrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind.Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigungsfähig sind danach insbesondere laufende Betriebskosten, wie Aufwendungen für Strom und Heizung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467, unter 6.), nicht aber Zinsen für ein Darlehen, das in Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung steht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Dezember 1982 VI R 205/80, NV).